Mietzinsbeihilfe

Die Gemeinde Karres gewährt seit 29. November 2005 eine Mietzinsbeihilfe unter folgenden Voraussetzungen:

I.
Die Gemeinde Karres beteiligt sich an der Mietzinsbeihilfeaktion des Landes und gewährt österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates, die sich im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder der Niederlassungsfreiheit in Karres aufhalten, zur Milderung der Wohnungsaufwandbelastung eine Beihilfe. Die Gemeinde Karres ist bereit, 30 % der Kosten, maximal € 70,00 pro Monat,  für die vom Land in Abstimmung mit der Gemeinde Karres gewährten Mietzinsbeihilfen zu tragen.

II.
Ein Antrag kann gestellt werden, wenn der Antragsteller seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat. Der Hauptwohnsitz in der Gemeinde Karres ist dann als begründet anzusehen, wenn sich der/die Beihilfenwerber(in) in der erweislichen oder den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen.

Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn der/die Beihilfenwerber/in mindestens 10 Jahre in der Gemeinde Karres seinen/ihren Hauptwohnsitz hatte, wieder zuzieht und mindestens 5 Jahre ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz hat.

Diese Bestimmung trifft auch dann zu, wenn ein Ehepartner diese Voraussetzungen erfüllt.

Ein ordnungsgemäßer, vergebührter Mietvertrag, der auf den Namen des(r) Beihilfenwerbers(in) lauten muss, ist im Original vorzulegen.

Ein dringender Wohnbedarf muss gegeben sein. Ein dringender Wohnbedarf wird insbesondere dann nicht angenommen, wenn der Antragsteller – über die der Antragstellung zugrunde liegenden Wohnung hinaus – weitere Eigentums- oder Nutzungsrechte an einem Haus, einer Wohnung hat.

III.
Keine Beihilfe erhält, wer bereits Mietzinsbeihilfe von anderer Seite erhält. Ebenfalls keine Mietzinsbeihilfe wird bei Mietverträgen zwischen Ehepartnern, Lebensgefährten, Eltern, Kindern, Großeltern und Geschwistern gewährt. Dem Antrag wird das Familieneinkommen (Einkommen des Antragstellers und aller im Haushalt lebenden Personen) zugrunde gelegt.

IV.
Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuzahlen. Auf das Rückforderungsrecht ist hinzuweisen.

V.
Der Antrag ist bei der Gemeinde einzureichen. Treffen die Voraussetzungen nicht zu, so werden von der Gemeinde Karres keine Anträge weitergeleitet bzw. keine positive Begutachtung durchgeführt.

VI.
Die Zuständigkeit obliegt dem Gemeindevorstand. In besonders gelagerten Härtefällen kann nach Befassung des Gemeinderates eine Beihilfe abweichend von den oben angeführten Bestimmungen gewährt werden.

VII.
Dieser Richtlinienbeschluss tritt nach Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft. Im übrigen gelten die Richtlinien des Landes Tirol.